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Gemeinschaftseigentum

Gemeinschaftseigentum: Gemäß § 1 Abs. 5 WEG wird als Gemeinschaftseigentum das Grundstück, die Anlagen, Einrichtungen sowie die Teile, welche nicht im Sondereigentum oder im Eigentum von Dritten stehen bezeichnet. Dazu zählen unteranderem Außenwände/Fassaden, das Dach, Fundament, die tragenden Wände oder Anlagen wie Treppen, der Heizungskeller, Haustechnik und Leitungen.